Gesetz zum führen von Messern ab Ende 2024
Ende 2024 wurde das Recht zum Führen von Messern weiter beschränkt. Ein Messer „führt“, wer es außerhalb der eigenen Wohnung zugriffsbereit (= wenn es mit bis zu drei Handgriffen erreicht werden kann) bei sich trägt.
Messer jeglicher Art dürfen bei öffentlichen Veranstaltungen (Ausstellung, Disko, Kino, Markt, Sportereignis, Volksfest) und im Personenfernverkehr nicht geführt werden, egal, wie das Messer beschaffen ist. Die Bundesländer können durch Rechtsverordnung regeln, dass Städte und Gemeinden weitere Verbotszonen einschließlich des Personennahverkehrs einrichten. Bei Veranstaltungen und in Verbotszonen dürfen Messer daher nur „nicht zugriffsbereit“ transportiert werden.
An anderen Orten erlaubt ist das Führen feststehender Messer mit einer Klingenlänge bis 12 cm und (Taschen)Messer, deren klappbare Klinge nicht einhändig feststellbar ist, sowie weitere Messer, sofern ein „berechtigtes Interesse“ vorliegt. So könnte etwa für einen großen gefangenen Fisch ein Filetiermesser mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm erforderlich und deshalb vom Verbot ausgenommen sein, aber nur am Ort und zu der Zeit des anerkannten Einsatzes.
Generell nicht geführt werden dürfen Einhandmesser. Diese sind technisch so konzipiert, dass sie in einer Hand gehalten und die Klinge mit dem Daumen derselben Hand geöffnet und festgestellt werden kann. Für sie greift auch kein Ausnahmegrund, weil das waidgerechte Versorgen gefangener Fische mit erlaubten Messermodellen erfolgen kann.
Messer, die nicht geführt werden dürfen, sind in einem verschlossenen Behältnis zu transportieren. Dies gilt zum Beispiel für den Weg zum Angeln in öffentlichen Verkehrsmitteln (Personenfernverkehr, -Nahverkehr, wo es verboten ist).
Nicht nur das Führen, sondern bereits der Besitz (zu Hause) ist generell verboten für Springmesser, ausgenommen die Klinge springt seitlich aus dem Griff heraus, der herausragende Teil der Klinge ist höchstens 8,5 cm lang und nicht zweiseitig geschliffen, Fallmesser, Faustmesser und Faltmesser (Butterflymesser/Balisong).
Robert Vollborn, Geschäftsführer LAV-SH
Der Weg zum Fischereischein
Der Weg zum Angelschein- Vorbereitung auf die Fischereischeinprüfung
Der Fischereischein ist nach dem Fischereirecht des Landes SH für alle Angler/innen ab dem 12. Lebensjahr* erforderlich. Im Auftrag des Landesangelverbandes (LAV-SH) Schleswig-Holstein e.V. werden Ausbildung und Prüfung bei uns von den Lehr- und Prüfberechtigten des Kreissportfischerverbandes Steinburg e.V. durchgeführt. Sa. 15.2.25 13:00 - 14:00 Uhr, Begrüßung, Organisation Sa. 15.2.25 14:00 - 19:00 Uhr, Allgemeine Fischkunde So. 16.2.25 9:00 - 14:00 Uhr, Fischerei- u. Tierschutzrecht Sa. 22.2.25 14:00 - 19:00 Uhr, Spezielle Fischkunde So. 23.2.25 9:00 - 14:00 Uhr, Hege- und Gewässerkunde Sa. 1.3.25 14:00 - 19:00 Uhr, Gerätekunde So. 2.3.25 9:00 - 14:00 Uhr, Natur- und Umweltschutz Fr. 7.3.25 17:00 - 20:00 Uhr, Wiederholung Sa. 8.3.25 14:00 - 16:00 Uhr, Praxis: Casting/Fliege So. 9.3.25 9:00 - 12:00 Uhr, Fischereischeinprüfung Die Teilnahmegebühr beträgt für Jugendliche 75,- und für Erwachsene 95,- und beinhaltet das Lehrbuch, die Prüfungsgebühr sowie den Kurs. Der Leitfaden des LAV-SH beinhaltet alle Prüfungsfragen und wird mit dem Lehrgangsplan am 1. Termin ausgegeben. Bitte bringen Sie die Kursgebühr passend in bar zum 1. Termin mit. Mitzubringen: Verpflegung, Stift/Schreibzeug *Jugendliche können ab dem vollendeten 11. Lebensjahr teilnehmen!